Honorare
Was eine Akte kostet, hängt am Bescheid.
Es gibt keinen Einheitspreis für Verwaltungsrecht. Die Erstberatung von Verbrauchern ist gedeckelt, die weitere Arbeit folgt einer Stundenvereinbarung oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
| Arbeit | Grundlage | Anhalt |
|---|---|---|
| Erstberatung für Verbraucher | § 34 RVG, gesondert vereinbart | höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer |
| Bescheidprüfung und Stellungnahme | Vergütungsvereinbarung | 240 Euro netto je angefangene Stunde |
| Widerspruch oder Klageentwurf nach RVG | Gegenstandswert, Anlage 1 zum RVG | Rechnung nach Sichtung des Bescheids |
| Begleitung eines Genehmigungsverfahrens | Vorschuss nach Umfang | ab 1.800 Euro netto bei einer Behörde und einem überschaubaren Antrag |
Wann die Stunde, wann das Gesetz
Bei einem niedrigen Gegenstandswert und einer dicken Akte ist die gesetzliche Gebühr manchmal kleiner als der tatsächliche Leseaufwand. Dann schlagen wir die Stundenvereinbarung vor. Ist der Streitwert hoch und der Schriftsatz überschaubar, kann das RVG für Sie günstiger sein. Beides rechnen wir an dem Bescheid durch, den Sie mitbringen, und halten die Wahl in der Vergütungsvereinbarung fest.
Was die Summe verschiebt
Mehr als eine Behörde, ein Erörterungstermin, fremdsprachige Unterlagen, fehlende Akteneinsicht und ein Fristende innerhalb von zehn Tagen verändern den Aufwand. Gutachten, die ein Sachverständiger schreibt, und Gebühren, die das Amt für Kopien verlangt, stehen nicht in unserer Rechnung. Gerichtskosten zahlt, wer klagt, an die Landesoberkasse, nicht an die Kanzlei.
Vorschuss und Rechnung
Vor umfangreicher Arbeit bitten wir um einen Vorschuss. Die Schlussrechnung weist Stunden oder RVG-Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer von 19 Prozent aus. Ein nicht verbrauchter Vorschuss wird nach dem Ende des Mandats überwiesen. Einzelheiten stehen in der Erklärung zur Erstattung.
Unternehmer können die Erstberatungsdeckelung des § 34 RVG nicht in Anspruch nehmen. Für sie gilt von der ersten Stunde an die Vereinbarung oder das RVG.