Mandantenstimmen
Was in den Akten hängen geblieben ist
Keine Sterne, keine Durchschnittsnote. Drei kurze Rückmeldungen und eine längere Geschichte aus einem Genehmigungsverfahren in Mannheim.
Die Bauaufsicht hatte die Nutzungsänderung für das ehemalige Lager mit einer Stellplatzauflage verbunden, die auf dem Grundstück nicht Platz hatte. Frau Rowanfield hat nur diesen Punkt angegriffen. Den Rest der Genehmigung wollten wir behalten, und so ist der Widerspruch auch geschrieben worden.
Ich hatte die Belehrung überlesen und dachte, ein Anruf beim Amt reiche. In der Sprechstunde lag der Kalender mit dem Fristende auf dem Tisch, noch bevor wir über die Sache selbst gesprochen haben.
Das Memo kam später als der zuerst genannte Freitag, weil das Regierungspräsidium die Akte in zwei Tranchen geschickt hat. Das Warten war ärgerlich. Die Bewertung hat uns immerhin davon abgehalten, einen Widerspruch einzulegen, der nach der Belehrung gar nicht der richtige Rechtsbehelf gewesen wäre.
Drei Wochen vor dem Sommerfest lag eine Untersagung für die Vereinswiese im Briefkasten. Herr Henning fand unsere erste Schilderung zu dünn und hat das auch so gesagt. Die Stellungnahme an die untere Immissionsschutzbehörde hat die Endzeit geändert. Das Fest fand statt, nur kürzer.
Aus der Akte Jungbusch
Lager zu Tagescafé, eine Auflage zu viel
Ein Eigentümerpaar wollte im Erdgeschoss eines Hinterhausgrundstücks ein Café mit zwölf Plätzen betreiben. Der Antrag auf Nutzungsänderung ging mit einem Lageplan hinaus, in dem der Hof als Stellplatz eingezeichnet war, obwohl dort die Mülltonnen und der Zugang zum Keller liegen.
Das Bauordnungsamt erteilte die Nutzungsänderung und verband sie mit der Auflage, zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Die Begründung verwies auf eine allgemeine Satzung, ohne den konkreten Hof zu erwähnen. In der Anhörung war die Auflage nur als Möglichkeit genannt worden.
Die Kanzlei hat den Bescheid so angegriffen, dass die Genehmigung selbst unberührt blieb. Akteneinsicht zeigte, dass die Sachbearbeiterin den Hof nicht in Augenschein genommen hatte. Der Widerspruch — in diesem Fall noch erforderlich, weil der Bescheid vor dem Stichtag der Bauordnungs-Ausnahme bekannt gegeben worden war — beschränkte sich auf die Auflage. Die Behörde hat die Auflage aufgehoben und die übrige Genehmigung bestätigt.
Offen geblieben ist der Lärm zur Hofseite. Dazu hat das Paar später eine kürzere Öffnungszeit mit dem Nachbarn verabredet, ohne neuen Bescheid. Das stand nicht im Mandat und war auch nicht unsere Sache.