Verfahren

Anhörung und Stellungnahme

Bevor ein belastender Verwaltungsakt ergeht, muss die Behörde in der Regel anhören. Die Stellungnahme ist der Ort, an dem Sachverhalt und Ermessen noch korrigiert werden können.

Wann dieser Auftrag passt

Sie haben ein Schreiben erhalten, das eine beabsichtigte Untersagung, eine Auflage oder eine Ablehnung ankündigt und eine Frist zur Äußerung setzt. Häufig steht § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz im Text, manchmal nur eine knappe Bitte um Stellungnahme. Beides nehmen wir ernst, solange ein Datum genannt ist.

Die Arbeit ist für Personen und Betriebe gedacht, die den Sachverhalt besser kennen als die Behörde, aber die juristische Form der Erwiderung nicht aus dem Stand schreiben wollen. Eine Anhörung in einem Disziplinarverfahren oder einer berufsrechtlichen Prüfung geben wir weiter.

Leistung

Wir lesen das Anhörungsschreiben gegen die beigefügten Unterlagen, markieren, welche Tatsachen streitig sind, und entwerfen die Stellungnahme. Sie geben den Entwurf frei. Wir reichen ihn fristgerecht ein und bewahren den Nachweis der Einreichung auf.

Eine mündliche Anhörung bei der Behörde begleiten wir, wenn sie anberaumt ist. Eine zweite Stellungnahme nach neuem Vortrag der Behörde ist ein eigener Schritt und wird vorher benannt.

Akteneinsicht beantragen wir, wenn das Schreiben auf Vorgänge verweist, die Ihnen nicht vorliegen. Die Gebühren der Behörde für Kopien tragen Sie.

Zeit und Ort

Die Behörde setzt die Frist, oft zwei oder drei Wochen. Wir brauchen den Entwurf mindestens vier Arbeitstage vor diesem Ende, sonst bleibt nur eine knappe Erwiderung zu den Kernpunkten. Die Besprechung findet in Mannheim statt, der Versand der Stellungnahme von dort.

Honorar

Abgerechnet wird mit 240 Euro netto je angefangene Stunde. Eine überschaubare schriftliche Stellungnahme ohne Akteneinsicht liegt häufig zwischen drei und sechs Stunden. Das sagen wir nach Lektüre des Schreibens, als Spanne, nicht als Festpreis.

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