Rechtliches

Erstattung von Honorar und Vorschuss

Diese Erklärung gilt für Beratung zu Bescheiden, für die Begleitung von Genehmigungsverfahren und für Stellungnahmen zur Anhörung. Sie beschreibt, wann gezahltes Honorar oder ein Vorschuss zurückfließt. Sie betrifft keine Waren und keinen Versand.

Vorschuss

Vor einer umfangreichen Prüfung oder einer Verfahrensbegleitung kann die Kanzlei einen Vorschuss verlangen. Wird das Mandat beendet, rechnet die Kanzlei die geleistete Arbeit ab. Der nicht verbrauchte Teil des Vorschusses wird erstattet. Verbrauch ist, was an Stunden, gesetzlichen Gebühren und bereits entstandenen Auslagen auf die Sache entfällt.

Vollständige Erstattung

Eine vollständige Erstattung des Vorschusses kommt in Betracht, wenn noch keine Arbeit begonnen hat und Sie den Auftrag zurücknehmen. Als Beginn gilt die erste inhaltliche Befassung: das Lesen des Bescheids über die bloße Fristennotiz hinaus, das Anfordern der Akte oder das Entwerfen eines Schriftsatzes. Eine vereinbarte Erstberatung, die noch nicht stattgefunden hat und die Sie spätestens zwei volle Werktage vorher absagen, wird nicht berechnet; ein bereits gezahltes Entgelt für diesen Termin erstatten wir vollständig.

Teilweise Erstattung

Wird der Auftrag im Einvernehmen verkleinert, etwa weil nur noch die Stellungnahme und nicht mehr der nachfolgende Widerspruch gewünscht ist, erstatten wir den Teil des Vorschusses, der auf die entfallene Arbeit vorgesehen war, abzüglich bereits geleisteter Stunden und Auslagen. Die Rechnung weist beide Beträge aus.

Nicht erstattungsfähig

Honorar für bereits geleistete Arbeit wird nicht zurückgezahlt. Dazu zählen gelesene Akten, besprochene Entwürfe, eingereichte Schriftsätze und wahrgenommene Termine bei der Behörde. Auslagen, die bereits an Dritte gegangen sind, holt die Kanzlei nicht zurück: behördliche Kopierkosten, bereits beauftragte Planunterlagen, Gerichtskosten an die Landesoberkasse. Ein nicht wahrgenommener Besprechungstermin, der nicht spätestens zwei volle Werktage vorher abgesagt wurde, wird mit der vereinbarten Stunde berechnet, wenn der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.

Absage, Verlegung, Nichterscheinen

Termine verlegen wir, wenn Sie sich spätestens zwei volle Werktage vorher melden und ein anderer Werktag in den Sprechzeiten frei ist. Eine spätere Absage behandeln wir wie ein Nichterscheinen, sofern kein krankheitsbedingter oder anderer zwingender Grund entgegensteht, den Sie kurz belegen können. Die Fristenliste für einen schon übernommenen Bescheid läuft unabhängig von der Absage der Besprechung weiter, bis das Mandat beendet ist.

Weg, Frist, Dauer

Bitten Sie um Erstattung per E-Mail an info@percept-rowanfield.click oder telefonisch unter +49-621-574826. Nennen Sie den Namen des Mandats und das Datum der Zahlung. Die Bitte soll innerhalb von vierzehn Tagen nach der Rechnung oder nach der Absage eingehen. Wir überweisen den erstattungsfähigen Betrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss der Abrechnung auf das Konto, von dem die Zahlung kam. Barauszahlung und Erstattung auf ein abweichendes Konto nehmen wir nur vor, wenn Sie das schriftlich bitten und die Berechtigung klar ist.

Verbraucher und bereits begonnene Arbeit

Schließen Sie als Verbraucher den Vertrag außerhalb der Kanzleiräume oder im Fernabsatz, gelten die gesetzlichen Widerrufsregeln, soweit sie auf anwaltliche Leistungen anwendbar sind. Verlangen Sie, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen — etwa weil eine Rechtsbehelfsfrist läuft —, und bestätigen Sie das, kann das Widerrufsrecht mit der vollständigen Leistung erlöschen. Darauf weisen wir in der Auftragsbestätigung hin, wenn dieser Fall vorliegt.